Gemäß dem Gesetz des Arbeitsgesetzbuchs vom 26. Juni 1974 (Gesetzblatt 1974, Nr. 24, Pos. 141) ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine persönliche Schutzausrüstung zum Schutz vor gefährlichen und gesundheitsschädlichen Einflüssen zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören sowohl Kleidung als auch Arbeitsschuhe, die die Anforderungen der polnischen Normen erfüllen. Es ist dabei daran zu denken, dass gemäß den geltenden Vorschriften Schuhe, die keine Schutzfunktionen aufweisen und nur aufgrund technologischer, sanitärer, hygienischer Anforderungen oder zum Schutz der eigenen Schuhe der Mitarbeiter für den Einsatz am Arbeitsplatz bestimmt sind, als Berufsschuhe bezeichnet werden. Solche Schuhe werden oft auch als Arbeitsschuhe bezeichnet.
Arten und Klassifikation der Sicherheitsschuhe gemäß EN ISO 20345:
Wir unterscheiden zwischen vielen Unterteilungskriterien von Schuhen, die für die Arbeit bestimmt sind. Man kann sie nach Modell, Nutzungsart oder Risikograd unterteilen.
Angesichts des Niveaus der Gefährdungen, vor denen die Schuhe schützen sollten, unterscheidet man:
- Sicherheitsschuhe (S)- EN ISO 20345 – die Zehenschutzkappe des Schuhs hält einen Schlag mit der Energie von 200 J und eine Quetschung bis 15 kN aus.
- Berufsschuhe (O) – EN ISO 20347 – Für den alltäglichen Gebrauch dort, wo keine Zehenschutzkappe erforderlich ist. Solche Schuhe werden oft als Arbeitsschuhe bezeichnet.
Gemäß den obigen Normen sollten sowohl Sicherheitsschuhe als auch Berufsschuhe folgendermaßen klassifiziert werden:
- Kategorie I – Schuhe aus Leder oder anderen Stoffen, ausgenommen Vollgummischuhe, Vollkunststoffschuhe
- Kategorie II – Vollgummischuhe (d.h. vollständig vulkanisiert) oder Vollkunststoffschuhe (d.h. vollständig geformt).
Kategorie I:
- SB – Energieaufnahme durch die Metall-Zehenschutzkappe eines Schlags mit einer Energie von bis zu 200 J und einer Quetschung von bis zu 15 kN; Beständigkeit gegen Öle, Benzin und andere organische Lösungsmittel
- S1 – Energieaufnahme durch die Metall-Zehenschutzkappe eines Schlags mit einer Energie von bis zu 200 J und einer Quetschung von bis zu 15 kN; Beständigkeit gegen Öle, Benzin und andere organische Lösungsmittel; Rutschfestigkeit, geschlossener Fersenbereich, Energieaufnahme im Fersenbereich, antistatische Eigenschaften
- S2 – Energieaufnahme durch die Metall-Zehenschutzkappe eines Schlags mit einer Energie von bis zu 200 J und einer Quetschung von bis zu 15 kN; Beständigkeit gegen Öle, Benzin und andere organische Lösungsmittel; Rutschfestigkeit, geschlossener Fersenbereich, Energieaufnahme im Fersenbereich, antistatische Eigenschaften, Beständigkeit gegen die Aufnahme von Feuchtigkeit und Wasserdurchtritt
- S3 – Energieaufnahme durch die Metall-Zehenschutzkappe eines Schlags mit einer Energie von bis zu 200 J und einer Quetschung von bis zu 15 kN; Beständigkeit gegen Öle, Benzin und andere organische Lösungsmittel; Rutschfestigkeit, geschlossener Fersenbereich, Energieaufnahme im Fersenbereich, antistatische Eigenschaften, Beständigkeit gegen die Aufnahme von Feuchtigkeit und Wasserdurchtritt, profilierte Laufsohle; Durchtrittfestigkeit
Kategorie II:
- S4 – Metall-Zehenschutzkappe (Zehenschutz) die einem Schlag mit einer Energie von bis zu 200 J und einer Quetschung von bis zu 15 kN standhält; Beständigkeit gegen Öle, Benzin und andere organische Lösungsmittel; Rutschfestigkeit, geschlossene Ferse, Energieaufnahme im Fersenbereich, antistatische Eigenschaften
- S5 – Metall-Zehenschutzkappe (Zehenschutz) der einen Schlag mit einer Energie von bis zu 200 J und eine Quetschung von bis zu 15 kN standhält; Beständigkeit gegen Öle, Benzin und andere organische Lösungsmittel; geschlossene Ferse; Energieaufnahme im Fersenbereich, antistatische Eigenschaften, Durchtrittfestigkeit, profilierte Laufsohle.
Symbole zur Kennzeichnung der Eigenschaften von Schuhen:
P – Durchtrittfestigkeit
A – antistatische Schuhe
C – leitfähige Schuhe
I – elektrisches Isolierschuhwerk
HI – Kälteisolierung der Unterseite
CI – Wärmeisolierung der Unterseite
E – Energieaufnahme im Fersenbereich
WR – Wasserdichtigkeit
M – Mittelfußschutz
AN – Fußknöchelschutz
WRU– Beständigkeit des Schuhoberteils gegen Wasserdurchtritt und Wasseraufnahme
CR – Schnittfestigkeit des Schuhoberteils
HRO – Wärmebeständigkeit der Sohle gegen Kontaktwärme (300°C/min)
FO – Beständigkeit der Sohle gegen Kontakt mit Ölbrennstoffen
SRA – Rutschfestigkeit der Unterseite auf Keramikfliesen beschichtet mit einer Natriumlaurylsulfatlösung
SRB – Rutschfestigkeit der Sohle auf Stahlboden beschichtet mit Glycerin
SRC – Rutschfestigkeit der Sohle auf Keramikfliesen beschichtet mit einer Natriumlaurylsulfatlösung und auf Stahlboden beschichtet mit Glycerin.
Der Arbeitgeber kann durch einen internen Rechtsakt (z.B. Betriebsordnung) festlegen, an welchen Arbeitsplätzen die Verwendung von Schuhen mit entsprechenden Parametern erforderlich ist. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, die Arbeitsplätze anzugeben, an denen mit Zustimmung des Arbeitnehmers die Verwendung eigener Schuhe als Arbeitsschuhe zulässig ist, sofern sie den Anforderungen des Arbeitsschutzes entsprechen. Arbeitet ein Mitarbeiter in eigenen Schuhen, ist das Unternehmen verpflichtet, dem Mitarbeiter eine Entschädigung für beschädigtes Eigentum zu zahlen – in der Regel in Form von Geld. Es ist nicht zulässig, eigene Schuhe zu benutzen, wenn Maschinen und andere technische Geräte direkt bedient werden und an Orten, die eine intensive Verschmutzung oder Kontamination der Schuhe mit Chemikalien, radioaktiven Stoffen oder biologischem Material verursachen.
Nach geltendem Recht müssen Arbeitsschuhe dem Arbeitnehmer kostenlos zur Verfügung gestellt werden, und die Lebensdauer der Schuhe muss in Absprache mit dem Arbeitgeber festgelegt werden. Es ist daran zu denken, dass Schuhe Eigentum des Arbeitgebers bleiben, der verpflichtet ist, für eine ordnungsgemäße Wartung und Dekontamination sowie, wenn möglich, auch für die Wäsche von Schuhen zu sorgen. Alternativ kann dies auch der Schuhbenutzer tun, aber der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Bargeldbetrag in Höhe der dem Arbeitnehmer entstandenen Kosten zu zahlen.
Die Bereitstellung von Arbeitsschuhen oder die Verwendung eigener Schuhe als Arbeitsschuhe wiederum verpflichtet den Mitarbeiter, diese zu verwenden. Der Arbeitgeber hat das uneingeschränkte Recht, wenn nicht sogar die Pflicht, eine Person, die nicht über eine ausreichende persönliche Schutzausrüstung verfügt, nicht an den Arbeitsplatz zu lassen.